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   BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98   

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https://dejure.org/1998,8789
BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98 (https://dejure.org/1998,8789)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1998 - 5 StR 53/98 (https://dejure.org/1998,8789)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - 5 StR 53/98 (https://dejure.org/1998,8789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318, § 344

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98
    Der Angeklagte R. die Nichtanwendung des § 64 StGB - die hier durchgreifenden Bedenken unterläge - vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung

    Auszug aus BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98
    Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 4 StR 732/95 - und 26. März 1998 -5 StR 87/98-).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

    Auszug aus BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98
    Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 4 StR 732/95 - und 26. März 1998 -5 StR 87/98-).
  • BGH, 26.03.1998 - 5 StR 87/98

    Unbegründetheit der Revision mangels Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98
    Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 4 StR 732/95 - und 26. März 1998 -5 StR 87/98-).
  • BGH, 06.11.2002 - 1 StR 382/02

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Hang; sichere

    Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben.
  • BGH, 27.03.2000 - 1 StR 87/00

    Unterbringungsanordnung - Revision - Maßregelanordnung - Rechtsmittelbeschränkung

    Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirksam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittelbeschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.), könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unterbringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen.
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